Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs)

1. Geltungsbereich

1.1 Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge mit dem Kunden. Dies gilt insbesondere für künftige Bestellungen, die mündlich, per Telefax, Telex, Email oder Internet vom Kunden aufgegeben bzw. von uns angenommen werden.

1.2 Abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir stimmen deren Anwendung im Einzelfall schriftlich zu.

2. Angebote und Vertragsabschluss

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend.

2.2 Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden.

3. Preise

3.1 Ist kein Festpreis vereinbart und liegt zwischen Vertragsschluss und Lieferung ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten, so sind wir berechtigt, die zum Ausgleich einer zwischenzeitlich etwa erfolgten Kostensteigerung der Material-, Rohstoff- und Herstellungskosten sowie Löhnen und Gehältern erforderlichen Preise zu berechnen. Die sich danach ergebende Preiserhöhung ist in unseren Geschäftsbeziehungen zu Nichtkaufleuten durch die Steigerung des Allgemeinen Lebenshaltungskostenindex begrenzt und darf dessen Änderung um nicht mehr als 2% übersteigen.

3.2 Auch wenn ein Festpreis vereinbart ist, sind wir berechtigt, die am Liefertag nach unserer allgemeinen Preisliste geltenden Preise zu berechnen, wenn sich die Lieferung aufgrund von Hemmnissen in der Kundensphäre verzögert hat.

3.3 Tritt zwischen Vertragsabschluss und Lieferung eine Änderung der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Kraft, so ändern sich die Bruttoendpreise entsprechend. In unseren Geschäftsbeziehungen zu Nichtkaufleuten gilt dies nur, wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung 4 Monate vergangen sind.

3.4 Alle Preise verstehen sich ab Hauptfirmensitz. Die Preise für Geräte schließen die Kosten für die übliche Verpackung ein.

4. Erfüllungsort, Versand, Transport

4.1 Erfüllungsort für unsere Leistung ist unsere Betriebsstätte in Frechen.

4.2 Wird die Ware auf Verlangen des Kunden versandt oder an dessen Platz zugeschickt, so geht mit ihrer Auslieferung, jedoch spätestens mit Verlassen unserer Betriebsstätte, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer über, und zwar unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt. Gleiches gilt, wenn sich die Lieferung aufgrund von Hemmnissen in der Kundensphäre verzögert, mit Versandbereitschaft.

4.3 Auf Wunsch des Kunden versichern wir die Ware auf seine Kosten gegen Transportschäden.

5. Lieferung, Lieferungsverzug

5.1 Unsere Lieferzeiten gelten ab Werk. Sie beginnen mit Vertragsschluss, jedoch nicht bevor wir alle vom Kunden für die Durchführung erforderlichen Unterlagen/Informationen erhalten haben.

5.2 Tritt aufgrund höherer Gewalt, Streik, Aussperrung oder sonstiger Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben, ein vorübergehendes Leistungshindernis ein, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Kunden baldmöglichst mitteilen.

5.3 Im Falle unseres Lieferungsverzuges ist der Kunde zur Wahrnehmung der gesetzlichen Rechte erst nach Ablauf einer Nachfrist von 2 Wochen berechtigt.

5.4 Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so sind wir berechtigt, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch Lagerung entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.

6. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung

6.1 Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen.

6.2 Die Aufrechnung mit einer bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderung ist ausgeschlossen.

6.3 Bei Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Käufers, insbesondere bei Zahlungsrückständen können wir vorbehaltlich weitergehende Ansprüche für weitere Lieferungen, Vorauszahlungen oder Sicherungen sowie eingeräumte Zahlungsziele verlangen.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen, die beim Vertragsschluss bereits bestanden haben, bleiben alle dem Kunden von uns gelieferten Waren unser Eigentum (Vorbehaltsware). Gleiches gilt in unseren geschäftlichen Beziehungen zu Kaufleuten für unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung.

7.2 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt den Veräußerungserlös mit allen Nebenrechten aus der Weiterveräußerung – einschließlich einer Saldoforderung – in Höhe des Rechnungswertes an uns ab.

7.3 Verarbeitung oder Umbildung erfolgen für uns als Hersteller, ohne uns zu verpflichten. Erlischt unser Eigentum an der Vorbehaltsware durch Verarbeitung oder Umbildung, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Rechnungswertes. Für den Fall der Bearbeitung, Verbindung oder Vermischung erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Wertes, den die Sachen zur Zeit der Verbindung, Bearbeitung oder Vermischung haben. Ist der Miteigentumserwerb rechtlich ausgeschlossen, tritt der Kunde seinen etwa bestehenden Ausgleichsanspruch in entsprechender Höhe als Surrogat an uns ab.

7.4 Der Kunde ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung und zur Einziehung können wir im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden widerrufen. Wird die Einziehungsermächtigung widerrufen, so hat der Kunde uns seine Abnehmer/Gläubiger zu nennen und alle Unterlagen herauszugeben, die zur Geltendmachung der Forderung zweckdienlich sind.

7.5 Wir verpflichten uns, nach unserer Wahl die uns zustehenden Sicherheiten freizugeben, wenn ihr realisierbarer Wert die zusichernden Forderungen um mehr als 25% übersteigt.

8. Haftung, Haftungsbegrenzung

8.1 Für Schäden wegen Rechtsmängeln und Fehlens zugesicherter Eigenschaften haften wir unbeschränkt. Die Haftung für anfängliches Unvermögen wird auf das 5-fache des Überlassungsentgelts sowie auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen einer Software-/Hardwareüberlassung typischerweise gerechnet werden muss. Im übrigen haften wir unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für das Verhalten unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Hersteller nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweck von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftungsbegrenzung für anfängliches Unvermögen entsprechend heranzuziehen. Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und Gefahr ent-sprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.

8.2 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt (§ 14 Produkthaftungsgesetz). Die Haftung aus der Einhaltung von Brandschutzbestimmungen und für jegliche Brandschäden in der Folge von Kabelbaumaßnahmen wird ausgeschlossen.

9. Gewährleistung für Hardware

9.1 Wir gewährleisten, dass gelieferte Hardwareprodukte frei von Material- und Herstellungsmängeln sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach diesem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch erheblich mindern, sowie, dass diese ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften besitzen. Von uns vorgelegte technische Daten, Spezifikationen oder Qualitätsbeschreibungen stellen keine Zusicherung dar, es sei denn, diese werden ausdrücklich als solche bezeichnet.

9.2 Im Gewährleistungsfall sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mängelbeseitigung tragen wir die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises. Die Mängelbeseitigungsarbeiten werden nach unserer Wahl bei uns, beim Kunden oder beim Hersteller durchgeführt. Sind wir zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder in der Lage oder verzögert sich diese über einen angemessenen Zeitraum aus Gründen, die wir zu vertreten haben, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, den Vertrag rückgängig zu machen oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.

9.3 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung vom Kunden verändert oder unsachgemäß installiert, gewartet, repariert, benutzt oder Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird, die nicht den Installations- und Betriebsanforderungen entsprechen. Wird der Liefergegenstand nicht von uns installiert, so setzt die Gewährleistung den Nachweis der ordnungsgemäßen Installation durch den Kunden voraus.

9.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate bei Vornahme der Installation durch uns ab der Herstellung der Betriebsbereitschaft, in sonstigen Fällen ab dem Zeitpunkt der Anlieferung.

9.5 Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, können wir dem Kunden die Kosten der Überprüfung in Rechnung stellen.

10. Gewährleistung bei Software

10.1 Mängel der gelieferten Software einschließlich der Handbücher und sonstiger Unterlagen werden von uns innerhalb der Gewährleistungsfrist von 6 Monaten ab Lieferung nach entsprechender Mitteilung durch den Kunden behoben. Die Mängelbehebung geschieht nach unserer Wahl durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

10.2 Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist erst auszugehen, wenn uns hinreichend Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, wenn sie unmöglich ist, wenn sie von uns verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.

10.3 Ist der Kunde Kaufmann und muss die Software zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung an uns zurückgegeben werden, treffen den Kunden die hierfür anfallenden Transportkosten.

11. Untersuchungs- und Rügepflichten

11.1 Ist der Kunde Kaufmann, hat er die gelieferte Ware (Hard- und Software) einschließlich der Dokumentation innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung zu untersuchen, insbesondere auch im Hinblick auf die Vollständigkeit der Datenträger und Handbücher sowie der Funktionsfähigkeit grundlegender Programmfunktionen. Mängel, die hierbei festgestellt werden oder feststellbar sind, müssen uns binnen einer weiteren Frist von zwei Wochen schriftlich gemeldet werden. Die Mängelrüge muß eine nach Kräften zu detaillierende Beschreibung der Mängel beinhalten. Abweichend hiervon sind Nichtkaufleute lediglich verpflichtet, die gelieferte Ware auf offensichtliche Mängel und Mengenabweichungen zu untersuchen. Sie sind innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung/Installation schriftlich zu rügen und nach Kräften detailliert zu beschreiben. Mängel, die nicht offensichtlich sind, müssen beim Lieferanten innerhalb von zwei Wochen nach dem Erkennen durch den Kunden gerügt werden.

11.2 Bei Verletzung von dem Kunden obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten gilt die Software in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

12. Quellcodeübergabe, Vervielfältigung, Weiterveräußerung

12.1 Wir sind zur Überlassung des dem ablauffähigen Programm zugrundeliegenden Quellcodes einschließlich der dazugehörigen Entwicklungsdokumentation nicht verpflichtet.

12.2 Der Kunde darf das gelieferte Programm vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Nutzung des Programms notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen die Installation des Programms vom Original-Datenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden des Programms in den Arbeitsspeicher. Darüber hinaus kann der Kunde eine Vervielfältigung zu Sicherungszwecken vornehmen. Es darf jedoch jemals nur eine einzige Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt werden. Eine Vervielfältigung zum Testlauf und zur Beobachtung gem. § 69 d Abs. 3 UrhG ist ebenfalls zulässig. Weitere Vervielfältigungen dürfen nicht gefertigt werden. Der Kunde darf die Software in jeder Form weiterentwickeln und beliebig verwerten. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns Name und Anschrift des Erwerbers mitgeteilt werden und sich der Erwerber mit unseren Nutzungsbedingungen einverstanden erklärt.

13. Gerichtsstand

13.1 Sofern der Anwender Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder des öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, wird für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses entstehen, das Amtsgericht Brühl/Landgericht Köln als Gerichtsstand vereinbart.

Besondere Bedingungen für Wartungsverträge

Haben wir uns verpflichtet, Wartungsarbeiten durchzuführen, so gelten abweichend und ergänzend folgende besondere Bedingungen:

1. Vergütung

1.1 Das Entgelt für die Wartung wird nach Monatsabschnitten berechnet und ist am 1. Werktag eines jeden Monats im voraus fällig.

1.2 Das monatliche Entgelt versteht sich zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Nach Ablauf von 3 Jahren können wir die Vergütung der allgemeinen Preisentwicklung anpassen. Die sich ergebenden Preiserhöhungen sind in unseren Geschäftsbeziehungen zu Nichtkaufleuten durch die Steigerung des allgemeinen Lebenshaltungskostenindex begrenzt und dürfen dessen Änderung um nicht mehr als 2% übersteigen.

2. Mitwirkungspflichten des Kunden

2.1 Bei der Umschreibung, Eingrenzung, Feststellung und Meldung von Fehlern muß der Kunde unsere Hinweise befolgen.

2.2 Der Kunde muß seine Fehlermeldung und Fragen nach Kräften präzisieren. Er muß hierfür auf kompetente Mitarbeiter zurückgreifen.

2.3 Während erforderlicher Testläufe ist der Kunde persönlich anwesend oder stellt hierfür kompetente Mitarbeiter ab, die bevollmächtigt sind, über Mängel, Funktionserweiterungen, Funktionskürzungen sowie Änderungen der Programmstruktur zu urteilen und zu entscheiden. Gegebenenfalls sind andere Arbeiten mit der Computeranlage während der Zeit der Wartungsarbeiten einzustellen.

3. Haftung

3.1 Der Unternehmer haftet unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten sowie Erfüllungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Überreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).

3.2 Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und Gefahr entsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.